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Gastspielerlaubnis für Freundschaftspiele

Für die Antragsstellung einer Spielerlaubnis für eine Juniorinnenmannschaft sind der § 2 der Spielordnung und der § 6/4 der Jugendordnung zu beachten:

 

§ 2 SPO

 

Ein/e Spieler/in kann als Gastspieler auf Antrag des betroffenen Vereins in einem Freundschaftsspiel -ausgenommen Turnier- und Hallenspiele- in einem Verein des Verbandes mitwirken, wenn die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins vor dem Spiel der Geschäftsstelle des SWFV vorliegt. Bei Spielern anderer Mitgliedsverbände der FIFA ist für den Fall der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifel an der Zustimmung des Vereins die Einwilligung des zuständigen Nationalverbandes erforderlich. Jede Erteilung der Gastspielerlaubnis ist gebührenpflichtig. Die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins ist für jedes Spiel einzuholen und der Geschäftsstelle des SWFV vor dem Spiel vorzulegen.

 

§ 6 der Jugendordnung 

 

4.  

Ein/e Spieler/in kann als Gastspieler auf Antrag des betroffenen Vereins in einem Freundschaftsspiel -ausgenommen Turnier- und Hallenspiele- in einem Verein des Verbandes mitwirken, wenn die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins vor dem Spiel der Geschäftsstelle des SWFV vorliegt. Bei Spielern anderer Mitgliedsverbände der FIFA ist für den Fall der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifel an der Zustimmung des Vereins die Einwilligung des zuständigen Nationalverbandes erforderlich. Jede Erteilung der Gastspielerlaubnis ist gebührenpflichtig. Die schriftliche Einwilligung des abstellenden Vereins ist für jedes Spiel einzuholen und der Geschäftsstelle des SWFV vor dem Spiel vorzulegen.

 

pdf word Download des Antrags auf Gastspielerlaubnis

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